Leistungsbewertung

Gemeinsame Grundsätze zur Leistungsbewertung für alle Unterrichtsfächer an der Bischöflichen Maria-Montessori-Gesamtschule Krefeld (BMMG)

Beschluss der Lehrerkonferenz am 28.3.2011 und der Schulkonferenz am 20.6.2011

1. Leistungsbewertung als pädagogische Aufgabe

Jeder Mensch möchte Leistungen vorweisen können. Sie bringen Anerkennung und Wertschätzung ein, entsprechen dem individuellen Wunsch nach Selbstbestätigung und gelten in einer Leistungsgesellschaft als sozial erwünscht. Dieser erstrebenswerte persönliche wie gesellschaftliche Leistungsanspruch fordert Kinder und Jugendliche heraus, sich in ihrem Lernen auf die Erwartungen der Schule einzulassen und ihre Lernleistungen unter Beweis zu stellen.

Die Bewertung dieser Leistung erfolgt nach fachlichen, rechtlichen und vor allem pädagogischen Gesichtspunkten. Sie trägt dazu bei, die Schülerinnen und Schüler zu fördern und zu fordern, ihren Lerngewinn zu würdigen und Leistungsschwächen aufzudecken. Damit dies gelingt, wird der Verantwortung und Freiheit der Lehrer/innen ein großer Ermessensspielraum zugestanden. Sie sorgen für einen Unterricht, der Ängste vor Leistungsüberprüfungen abbaut und der genügend bewertungsfreie Lernabschnitte enthält. Leistungsmessung und Notengebung dürfen nicht zur dominierenden Form schulischer Rückmeldung werden.

Schwierigkeiten, die mit der Leistungsbewertung verbunden sind, können durch Methodenvariation, Transparenz der Leistungskriterien und eine angemessene Berücksichtigung des Lernprozesses neben dem Lernergebnis verringert werden. Dazu trägt auch die Beachtung des individuellen Lernfortschritts neben der vergleichenden Betrachtung der Schülerleistung bei. Alle diese Maßnahmen sind zugleich Ausdruck von Respekt der Lehrer/innen gegenüber den Kindern und Jugendlichen.

Von den Schüler/innen wird eine positive Einstellung zur Leistung und eine entsprechende Leistungsbereitschaft erwartet. Und von den Eltern, dass sie ihre Kinder zu Anstrengungsbereitschaft und Zusammenarbeit, zu Zuverlässigkeit und Selbstständigkeit anhalten. So kann es gemeinsam gelingen, sie zur Verantwortung für ihre eigene Lernbiographie zu führen.

Dieser erzieherischen Aufgabe entspricht das christliche Verständnis, wonach keines Menschen Würde durch Leistung bestimmt ist. Aber die gleiche christliche Sichtweise gebietet es, Anlagen und Fähigkeiten des Menschen als Gaben Gottes zu betrachten. Talente sollen nicht vergraben, sondern entdeckt, entfaltet und verantwortlich eingesetzt werden.

2. Rechtliche Vorgaben

Für die BMMG als staatlich anerkannte Ersatzschule gelten die staatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung entsprechend, darüber hinaus und vorrangig die Vorgaben des kirchlichen Schulträgers:

  • Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, §§ 20,44,48.
  • AOP-SI, §§ 6 – 7.
  • APO – GOSt, §§ 13 – 19.
  • AO – SF, §§ 37.
  • Richtlinien, Lehrpläne und Kernlernpläne der Unterrichtsfächer.
  • Grundordnung für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen.
  • Mitwirkungsordnung für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen, §§ 5 (3), 6 (3), 7 (4), 9 (3) (MWO).
  • Dienstanweisung für Lehrer an bischöflichen Schulen im Bistum Aachen, §§ 5, 23, 29 – 38, 45 – 46 (DL).
  • Dienstanweisung für Schulleiter an bischöflichen Schulen im Bistum Aachen, §§ 16 – 19 (DS).

3. Allgemeine Bewertungsgrundsätze

3.1 Leistungsbewertung soll sachlich begründet Auskunft über den Stand der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schüler*innen geben; sie soll Grundlage für ihre Förderung und für die Beratung über ihren weiteren Bildungsgang sein. Den Lehrer/innen gibt sie eine Rückmeldung über den Erfolg ihres Unterrichts. Sie orientiert sich am zurückgelegten Lernweg und an seinem Ergebnis, bezogen auf das individuelle Leistungsvermögen und den Vergleich mit der Lerngruppe.
3.2 Bewertet werden von den Schüler*innen im Zusammenhang mit dem tatsächlich erteilten Unterricht erbrachte überprüfbare mündliche, schriftliche und praktische Leistungen. Die Qualität ihrer Präsentation wird in die Bewertung einbezogen, im Bereich “Sonstige Leistungen im Unterricht” ebenso die individuelle Leistungsbereitschaft und Leistungsmotivation sowie die Fähigkeit der Schüler/innen, sich selber Ziele und Aufgaben zu setzen, sie planvoll anzugehen und zu meistern. Leistungen umfassen zudem den Bereich der Werte, Haltungen und des Verhaltens, der sich aber nur teilweise einer Lernerfolgskontrolle erschließt.
3.3 Leistungsbewertung erfolgt punktuell und epochal, prozess- und ergebnisorientiert sowie auf verschiedenen Wegen. Der Unterricht muss daher so angelegt sein, dass Leistung in vielfältiger Form ermöglicht und gewürdigt werden kann. Allen Schüler/innen sind die gleichen Möglichkeiten zum Erreichen der Leistungsstufen zu geben; im Bereich “Sonstige Leistungen im Unterricht” kann die Häufigkeit der Beurteilungen bei einzelnen Schüler/innen verschieden sein.
3.4 Maßstab der Bewertung sind zum einen und in erster Linie die Anforderungen der Lehrpläne und einheitlichen Prüfungsanforderungen, zum anderen das aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartende durchschnittliche Leistungsniveau der Lerngruppe. Beide Grundsätze zu verbinden obliegt dem pädagogischen Geschick der Lehrerin und des Lehrers.
3.5 Jede Lehrkraft ist für die Leistungsbewertung und für die Notengebung im Rahmen ihrer pädagogischen Freiheit allein verantwortlich. Um die damit verbundene besondere Sorgfaltspflicht zu erfüllen, sollen die Fachlehrer*innen ihre Bewertungsmaßstäbe unter-einander besprechen, ggfs. gemeinsam abgestimmte Aufgaben stellen und sich in den Fachkonferenzen auf fachdidaktische Bewertungskriterien verständigen. Vor allem in den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann es im Einzelfall sinnvoll sein, individuelle Lernfortschritte und Leistungsbereitschaft zu Lasten der anforderungsbezogenen Leistungsbewertung stärker zu gewichten. “Die Benotung darf nicht als Disziplinierungsmittel eingesetzt werden” (DL § 29).

4.Beurteilungsbereiche

Alle in den beiden Beurteilungsbereichen “Schriftliche Arbeiten” und “Sonstige Leistungen im Unterricht” erbrachten Leistungen sowie ggfs. die Ergebnisse der zentralen Lernstandserhebungen sind angemessen zu berücksichtigen. D. h. die Lehrkraft kann allgemein oder beschränkt auf den Einzelfall bei der Gesamtnotenfindung unterschiedliche Gewichtungen dieser Bereiche vornehmen. Die Teilnahme der BMMG an den zentralen Lernstands-erhebungen erfolgt nach Vorgabe des Schulträgers gemäß Schulkonferenzbeschluss.
4.1 Zum Beurteilungsbereich “Schriftliche Arbeiten” gehören Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren und zentrale Vergleichsarbeiten, nicht jedoch schriftliche Übungen, Referate, Protokolle, schriftliche Hausaufgaben o. ä.. “Klassen- und Kursarbeiten sollen rechtzeitig angekündigt werden” (DL § 32). Sie müssen Aufgaben mit Reproduktions-, Reorganisations-, Transfer- und problemlösenden Leistungsanforderungen enthalten und im Unterricht besprochen werden. “Die Benotung einer Arbeit mit “mangelhaft” oder “ungenügend” bedarf in jedem Fall der schriftlichen Begründung, soweit sich die Begründung nicht aus einem Punkteschema oder ähnlichem ergibt” (DL § 32). Notenspiegel mit den Ergebnissen aller Arbeiten einer Klasse werden den Schüler*innen in der Regel nicht bekannt gegeben. Vor Rückgabe einer “schriftlichen Arbeit” legt die Fachlehrkraft dem zuständigen Abteilungsleiter die Aufgabenstellung und drei korrigierte Schülerarbeiten vor: eine mit gutem, eine mit mäßigem und eine mit schlechtem Ergebnis.
4.2 Zum Beurteilungsbereich “Sonstige Leistungen im Unterricht” gehören alle anderen Beiträge, die von den Schüler*innen regelmäßig in mündlicher, schriftlicher oder praktischer Form in den Unterricht eingebracht werden. Hierzu zählen auch – jedoch nur als Teilbereich – gelegentliche kurze schriftliche Übungen (bis zu 20 Minuten in der Sekundarstufe I, bis zu 30 Minuten in der Sekundarstufe II). Sie sind in allen Fächern und Jahrgangsstufen zulässig und sind zu benoten (DL §§ 34, 35). Sie dürfen sich nur auf begrenzte Themenbereiche im Umfang von vier bis sechs Stunden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Unterricht beziehen (DL § 33). Schriftliche Übungen “werden wie eine mündliche Leistung gewertet, dürfen aber nicht zur alleinigen Bewertungsgrundlage der mündlichen Leistung werden” (DL § 34). Sie haben einen deutlich geringeren Stellenwert als “Schriftliche Arbeiten”.

5. Berücksichtigung der BMMG als “Gesamtschule eigener Art”

Leistungsbewertung hat neben den Eigenarten der Schulstufen und der Unterrichtsfächer auch den Besonderheiten der Schulform Rechnung zu tragen.
5.1 Schüler/innen mit Behinderungen haben gemäß Bundessozialhilfegesetz das Anrecht auf einen Ausgleich der Nachteile, die ihnen durch ihre Behinderung entstehen. Im Hinblick auf die Leistungsbewertung werden für die einzelnen Schüler/innen dazu geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs festgelegt (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit, Kürzung von Klassenarbeiten, Schreibhilfen, technische Unterstützung, Modifizierung der Aufgabenstellung). Möglich sind auch alternative Formen der Leistungsüberprüfung, die in der Verantwortung des unterrichtenden Lehrers liegen. Für die Kinder und Jugendlichen mit einer Körperbehinderung, die am gemeinsamen Sportunterricht teilnehmen, erfolgt eine individuelle Bewertung ihrer motorischen Entwicklungs- und Leistungsfortschritte.
5.2 Das Lernen in Gruppen und Partnerarbeiten sind vor allem in der Freiarbeit (Klassen 5 – 8) und am Projekttag (Klassen 9 – 10) unverzichtbare Bestandteile der Unterrichtskultur. Die hierbei von den Schüler/innen gezeigte Selbstständigkeit und ihre Verantwortung für den eigenen Lernprozess sowie für die Mitschüler/innen werden in die Bewertung einbezogen. Darüber hinaus werden die dabei erbrachten Leistungen (z. B. Materialien recherchieren, gemeinsame Arbeiten strukturieren, moderieren, zu Ergebnissen führen und diese darstellen, Beiträge anderer aufnehmen und weiter-entwickeln) bei der Bewertung berücksichtigt. Sie erfolgt in beschreibender Form in sog. Freiarbeits- bzw. Projektarbeitsbewertungen als Anlage zum Zeugnis.
5.3 Die Leistungsbewertung in den Klassen 9 und 10 zeigt in besonderem Maße die Notwendigkeit der Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte der Leistungsbeurteilung. Sie ist mit besonderen Anforderungen in den Grundprofilklassen verbunden, die sich aus der Differenzierung in Grund- und Erweiterungskurse ergeben. Mehr als in anderen Klassen müssen hier Vergleichbarkeit und curriculare Angemessenheit auf der einen Seite sowie gruppenbezogene und individuelle Aspekte der Leistungsbewertung auf der anderen Seite zusammen gesehen und auf angemessene Art und Weise berücksichtigt werden.

6. Information und Beratung

6.1 Leistungsbeurteilungen “sind auf Wunsch des Schülers oder seiner Eltern mit dem Schüler und (oder) seinen Eltern zu erörtern” (MWO §9). Insbesondere gibt der Lehrer “ihnen Auskunft über den Leistungsstand und die Förderungsmöglichkeiten des Schülers” (DL § 5). Diese Informationspflicht – sowohl gegenüber den Schüler*innen als auch gegenüber den Eltern – umfasst die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung, den aktuellen Leistungsstand, die Leistungsnoten sowie die Erläuterung der Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und die Beurteilungen. Unmittelbar vor den Zeugniskonferenzen kann eine Auskunft über den Leistungsstand abgelehnt werden.
6.2 “Der Klassenlehrer verschafft sich ein umfassendes Bild von den Schülern seiner Klasse, insbesondere von deren Leistungsstand in allen Fächern. Aufgrund seiner so gewonnenen Kenntnis berät er den Schüler und seine Erziehungsberechtigten über die Schullaufbahn des Schülers” (DL § 45). Den Eltern soll durch Lern- und Förderungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, wie sie ihre Kinder unterstützen können. Von den Erziehungsberechtigten wird erwartet, dass sie sich über den Leistungsstand ihres Kindes informieren und die Möglichkeiten der Beratung durch die Lehrer/innen wahr-nehmen. Dazu gesteht der Schulträger ihnen neben den wöchentlichen Lehrersprechstunden (abweichend von der schulgesetzlichen Regelung) pro Schulhalbjahr einen ganztägigen Eltern- und Schülersprechtag zu.
6.3 Rückmeldungen zu Lernen und Leistung sollen so angelegt sein, dass sie als konstruktive Hilfe zur Bewältigung der nächsten Lernschritte erfahren werden. Sie spiegeln verständlich und nachvollziehbar den zurückgelegten Lernweg, gemessen am individuellen Leistungsvermögen und bezogen auf die Leistungsstruktur der Lerngruppe.
6.4 Bei Unstimmigkeiten über eine erteilte Leistungsbeurteilung sollen die Eltern und/ oder ihr Kind zunächst das Gespräch mit der zuständigen Fachlehrkraft suchen. Führt dies nicht zur Klärung, ist der zuständige Abteilungsleiter zu Rate zu ziehen. Kommt es auch hierbei nicht zu einem Einvernehmen, kann der Schulleiter eingeschaltet werden.