aktualisiert am 02.09.2020
Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
am Montagnachmittag haben die Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 1. September 2020 aus dem Schulministerium die Schulen erreicht. Den Link zu dieser Schulmail vom 31.08.2020 finden Sie hier.
Änderungen zur Maskenpflicht
Ab dem 01.09.2020 gilt laut Schulmail eine eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) für die Schüler*innen. Grundsätzlich gilt weiterhin eine Maskenpflicht, wenn die Schüler*innen vor, während und nach dem Unterricht, nicht auf festen Sitzplätzen sitzen. Nur wenn sie feste Sitzplätze eingenommen haben, sind sie laut Coronabetreuungsverordnung ab 01.09.2020 von der Maskenpflicht befreit.
Nach Rücksprache mit dem Eilausschuss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit dem Schulträger ergeht seitens der Schulleitung folgende dringende Bitte an die Schüler*innen der BMMG:
Tragt weiterhin auch im Unterricht auf festen Sitzplätzen eure Mund-Nasen-Bedeckung mit Rücksicht auf die Personen unserer Schulgemeinde, die der Risikogruppe angehören. Damit leistet ihr euren Beitrag zum Infektionsschutz.
Für die Lehrkräfte und Mitarbeiter*innen unserer Schule gilt das Angebot einer vierzehntägigen Testung vorerst bis zu den Herbstferien.
Aufgrund der Vorgaben in der neusten Schulmail zu Regelungen für Mensen und Bistros muss der Wasserspender ab Dienstag bis auf weiteres außer Betrieb genommen werden. Daher ist es wichtig, dass sich die Schüler*innen zurzeit anderweitig ausreichend mit Getränken versorgen.
Grundsätzliches:
Weiterhin gilt, dass die Gesundheit unserer Schüler*innen, Lehrkräfte und aller Mitarbeiter*innen an unserer Schule bei allen Entscheidungen, die im Alltag zu treffen sind, an oberster Stelle steht.
Folgende Regelungen gelten vor diesem Hintergrund für unsere Schule:
1. Verhaltensregeln unter Beachtung des Infektionsschutzes
Im aktualisierten Verhaltenskodex sind alle Regelungen aufgenommen, die ab dem 01.09.2020 für das Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulhof in diesem Schuljahr gelten. Die Schüler*innen sind verpflichtet, die Vorgaben gewissenhaft einzuhalten.
2. Betreten und Verlassen des Schulgebäudes
Es ist im Verhaltenskodex vermerkt, durch welchen Eingang die einzelnen Klassen das Schulgebäude (mit Maske!!!) betreten.
Die Schüler*innen, die mit dem Spezialverkehr fahren, kommen durch den Haupteingang in die Schule.
Achtung: Aufgrund der Sanierung des Sportplatzes und der beginnenden Einrichtung der Baustelle ist die Schule für Schüler*innen nicht mehr über den Lehrerparkplatz zu betreten bzw. mit dem Fahrrad zu befahren. Die Fahrradständer befinden sich für dieses Schuljahr auf dem Schulgelände vor der Schule.
3. Teilnahme am Präsenzunterricht
Grundsätzlich gilt die Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG und damit die Pflicht, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit.
Bei Schüler*innen mit relevanten Vorerkrankungen entscheiden die Eltern nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch vorliegt. In diesem Fall ist die Schule unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen und außerdem schriftlich zu informieren. Diese Pflicht gilt auch für volljährige Schüler*innen.
Bei einer Abwesenheit vom Präsenzunterricht länger als 6 Wochen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Auch für diese Schüler*innen besteht die Verpflichtung, daran mitzuarbeiten, dass das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch das Lernen auf Distanz. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen besteht weiter.
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schüler*innen am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Auch für diese Schüler*innen besteht die Verpflichtung, daran mitzuarbeiten, dass das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch das Lernen auf Distanz. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen besteht weiterhin.
4. Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen
Bei Schüler*innen, die COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, besteht die Gefahr der Ansteckung. Zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – müssen diese unverzüglich von den anderen getrennt und von der Schulleitung nach Hause geschickt bzw. von den Eltern abgeholt werden. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.
Bei einem Schnupfen soll eine Schülerin oder ein Schüler, wenn keine weiteren Krankheitsanzeichen vorliegen, zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden, da dieser auch zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören kann. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, kann die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teilnehmen. Sobald allerdings weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzukommen, ist eine diagnostische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt zu veranlassen.
5. Verhalten bei Quarantänemaßnahmen
Befindet sich eine Schülerin oder ein Schüler in Quarantäne, darf die Schule in dieser Zeit – in der Regel 14 Tage – nicht betreten werden. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schüler*innen erhalten Unterricht auf Distanz und müssen sich auf diesen Unterricht vorbereiten, sich aktiv daran beteiligen und die erforderlichen Arbeiten anfertigen.
6. Verhalten bei einer Rückkehr aus Risikogebieten
Eine Person, die sich in den Ferien in einem Risikogebiet aufgehalten hat, darf die Schule erst betreten, wenn sie die Vorgaben der Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beachtet hat, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schüler*innen und sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind zu finden unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
7. Unterricht auf Distanz
Sollte ein Unterricht auf Distanz für einzelne Lerngruppen oder Schüler*innen notwendig werden, wird ein einheitliches Verfahren über Office 365 genutzt. Nähere Informationen erhalten Sie dazu bei den ersten Klassenpflegschaftsitzungen zu Beginn des Schuljahres. Die Termine entnehmen Sie bitte dem Terminplan der Schule, der auf der Homepage ständig aktualisiert wird.
Ich wünsche uns weiterhin ein gesegnetes und erfolgreiches Schuljahr
Gabriele Vogt, Schulleiterin